Die Satzung unseres Sippenverbandes
§1 Name
Der Name des Verbandes lautet "Sippenverband Harm und Hille Oldebusch".
§2 Zweck
Zweck des Verbandes ist es, das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Familientradition zu pflegen. In diesem Rahmen sollen auch persönliche
Kontakte und die Familienforschung gefördert, Familientage abgehalten sowie die Verbindung zwischen Ausgewanderten und der Heimat gepflegt
werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Sippenverbandes können die Träger des Namens Ohlebusch, Ohlenbusch, Ohldebusch, Oldenbusch, Olenbush, sowie die von ihnen
abstammenden Personen und ihre Lebensgefährten sein.
Anmeldungen sind schriftlich einzureichen.
Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod
- durch Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres stattfinden. Er muss schriftlich erfolgen. - durch Ausschluss
Den Ausschluss kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied das Ansehen des Sippenverbandes schädigt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Sippenverband nicht nachkommt, insbesondere mit der Beitragszahlung, trotz Mahnung, länger als 2 Jahre im Rückstand ist. Jedes Mitglied ist zur Erreichung des Zweckes des Sippenverbandes verpflichtet, Beiträge zu leisten und die Ziele zu fördern. Veränderungen im Familienstand u.ä. sind alsbald anzuzeigen.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
§4 Organe
Die Organe des Sippenverbandes sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand bestehend aus
- dem Präsidenten
- dem 1. und 2. stellvertretenden Präsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem stellvertretenden Schatzmeister und Schriftführer
- mehreren Beisitzern
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Änderungen der Satzung
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Auflösung des Sippenverbandes
Über Zeit und Ort der Mitgliederversammlung, die möglichst anlässlich eines Familientages stattfindet, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Monate vorher einberufen. Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit beschließt. Anträge auf Änderung der Satzung gelten niemals als dringend.
§5 Vorstand; Präsident; Schatzmeister
Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich. Auslagen werden im Rahmen der Möglichkeiten ersetzt.
Der Präsident kann Bereiche der Geschäftsführung delegieren. Für den gesamten Vorstand besteht Sorgfaltspflicht. Im Verhinderungsfalle werden die Aufgaben des Präsidenten durch den 1. stellvertretenden Präsidenten, ist auch der verhindert, durch den 2. Stellvertretenden Präsidenten wahrgenommen.
Die Gelder des Sippenverbandes verwaltet der Schatzmeister. Er ist dem Vorstand gegenüber jährlich rechenschaftspflichtig.
§6 Haftung
Bei Rechtsgeschäften gegenüber Dritten haftet der Betreffende selbst. Bei mehreren Personen handeln diese als Gesamtschuldner.
§7 Familientag
Der Familientag ist das Treffen von stimmberechtigten Mitgliedern und deren Angehörigen sowie Gästen. Er soll zumindest alle fünf Jahre stattfinden. Über Zeit, Ort und Programm entscheidet der Vorstand. Der Präsident lädt zum Familientag ein. Letzteres kann auch im Rahmen eines "Familienbriefes", der jeweils Familiennachrichten verbreiten soll, geschehen.
§8 Mitgliedsbeitrag
Der von der Mitgliedsversammlung festgesetzte Jahresmitgliedsbeitrag ist jeweils in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Für unseren Sippenverband wurde das Konto Nr.: 030-2 16337 bei der Landessparkasse zu Oldenburg (Blz 280 501 00) eingerichtet.